Sach- und Geldleistungen
Es gibt Sach- und Geldleistungen, sowie Kombinationsleistungen.
Mit Sachleistungen wird die Kostenübernahme für eine beruflich
tätige Pflegekraft bezeichnet.
Geldleistungen werden dann gezahlt, wenn Angehörige, Nachbarn
oder Freunde als Pflegepersonen tätig werden. Wird die Pflege
neben Angehörigen von einer professionellen Pflegekraft unterstützt,
ist eine Kombinationsleistung nötig. Der Pflegebedürftige
entscheidet, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen
in Anspruch nimmt. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert,
in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet,
einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung abzurufen - in
den Stufen I und II mindestens einmal halbjährlich, in der
Stufe III mindestens einmal vierteljährlich. Die Kosten dieses
Einsatzes trägt die Pflegekasse. Die Rot-Kreuz-Sozialstation
vor Ort übernimmt diese Aufgabe gerne. Auch die Pflegeberatung
können wir qualifiziert vornehmen.
Soziale Sicherung für Pflegende
Nicht nur Familienangehörige, wie z.B. Großeltern oder
Kinder können Pflegepersonen sein, sondern auch andere Personen,
wie z.B. Freunde oder Nachbarn, die nicht erwerbsmäßig
pflegen.
Wer einen anderen Menschen pflegt und nicht oder nur bis zu 30
Stunden in der Woche erwerbstätig ist, wird in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert.
Die Beiträge übernimmt die Pflegeversicherung.Wie hoch
diese Beiträge sind, richtet sich danach, wie schwer die Pflegebedürftigkeit
ist und wieviel Zeit die Pflegeperson deshalb für die notwendige
Betreuung aufwenden muss.
Die Pflegenden geniessen darüberhinaus während ihrer
Pflegetätigkeit auch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Unfallversicherung ist für Unfälle gedacht, die während
der Pflegetätigkeit in der Wohnung sowie im Zusammenhang damit
außerhalb der Wohnung passieren könen.
Gibt eine Pflegeperson später die Pflegetätigkeit wieder
auf, um z.B. in das Erwerbsleben zurückzukehren, besteht nach
Beendigung der Pflege ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegenüber
dem Arbeitsamt, obwohl während der Zeit ihrer Pflegetätigkeit
keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden
sind. Vorraussetzung ist allerdings, das schon vor der Pflegetätigkeit
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden.Es werden
außerdem Hilfen zur Rückkehr ins Erwerbsleben geleistet.
Näheres
erfahren Sie beim Arbeitsamt.
Wichtig : Als Pflegeperson gilt jeder, der einen pflegebedürftigen
Menschen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden in
der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Spätestens
einen Monat nach Beginn der Pflege muss die ehrenamtliche Pflegeperson
einen Antrag bei der Pflegekasse des Gepflegten auf die soziale
Absicherung stellen.
Die Pflegekasse meldet Sie dann bei der Renten- und Unfallversicherung
an und zahlt die Beiträge.
|