Pflegekosten- Beratung (3)

 

Sach- und Geldleistungen

Es gibt Sach- und Geldleistungen, sowie Kombinationsleistungen. Mit Sachleistungen wird die Kostenübernahme für eine beruflich tätige Pflegekraft bezeichnet.

Geldleistungen werden dann gezahlt, wenn Angehörige, Nachbarn oder Freunde als Pflegepersonen tätig werden. Wird die Pflege neben Angehörigen von einer professionellen Pflegekraft unterstützt, ist eine Kombinationsleistung nötig. Der Pflegebedürftige entscheidet, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nimmt. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung abzurufen - in den Stufen I und II mindestens einmal halbjährlich, in der Stufe III mindestens einmal vierteljährlich. Die Kosten dieses Einsatzes trägt die Pflegekasse. Die Rot-Kreuz-Sozialstation vor Ort übernimmt diese Aufgabe gerne. Auch die Pflegeberatung können wir qualifiziert vornehmen.

Soziale Sicherung für Pflegende

Nicht nur Familienangehörige, wie z.B. Großeltern oder Kinder können Pflegepersonen sein, sondern auch andere Personen, wie z.B. Freunde oder Nachbarn, die nicht erwerbsmäßig pflegen.

Wer einen anderen Menschen pflegt und nicht oder nur bis zu 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.

Die Beiträge übernimmt die Pflegeversicherung.Wie hoch diese Beiträge sind, richtet sich danach, wie schwer die Pflegebedürftigkeit ist und wieviel Zeit die Pflegeperson deshalb für die notwendige Betreuung aufwenden muss.

Die Pflegenden geniessen darüberhinaus während ihrer Pflegetätigkeit auch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallversicherung ist für Unfälle gedacht, die während der Pflegetätigkeit in der Wohnung sowie im Zusammenhang damit außerhalb der Wohnung passieren könen.

Gibt eine Pflegeperson später die Pflegetätigkeit wieder auf, um z.B. in das Erwerbsleben zurückzukehren, besteht nach Beendigung der Pflege ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegenüber dem Arbeitsamt, obwohl während der Zeit ihrer Pflegetätigkeit keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sind. Vorraussetzung ist allerdings, das schon vor der Pflegetätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden.Es werden außerdem Hilfen zur Rückkehr ins Erwerbsleben geleistet.
Näheres erfahren Sie beim Arbeitsamt.

Wichtig : Als Pflegeperson gilt jeder, der einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Spätestens einen Monat nach Beginn der Pflege muss die ehrenamtliche Pflegeperson einen Antrag bei der Pflegekasse des Gepflegten auf die soziale Absicherung stellen.

Die Pflegekasse meldet Sie dann bei der Renten- und Unfallversicherung an und zahlt die Beiträge.

 

 

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